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Rechtliche Grundlagen

Barrierefreiheit ist essenziell für die Teilhabe und Chancengleichheit von Menschen mit Behinderungen. In der Schweiz stützen sich die rechtlichen Grundlagen auf nationale und internationale Regelwerke.

Die Bundesverfassung (BV, SR 101) verbietet Diskriminierungen wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung (Art. 8 Abs. 2 BV) und verpflichtet Bund und Kantone dazu, Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen zu ergreifen (Art. 8 Abs. 4 BV).

Was dies für den Zugang zu Informationen der Behörden und für öffentliche Angebote bedeutet, konkretisiert für den Bund das Behindertengleichstellungsgesetz (BehiG, SR 151.3). Das BehiG sieht vor, dass der Bund im Rahmen der Verhältnismässigkeit seine Dienstleistungen für die Öffentlichkeit so anbieten muss, dass sie von der gesamten Bevölkerung genutzt werden können. Wichtige Informationen für die gesamte Bevölkerung müssen entsprechend zugänglich sein. Zu den Informationen, die für Menschen mit Behinderungen wichtig sind, gehören jedoch nicht nur Informationen für die breite Öffentlichkeit, sondern auch Informationen, die speziell diese Menschen betreffen, beispielsweise Informationen zur politischen Partizipation, Informationen über Leistungen der Sozialversicherungen, Informationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen, Informationen über aktuelle Gefahren oder zur Prävention. Auch öffentliche Angebote müssen zugänglich sein. Mit der Revision des BehiG sollen auch private Dienstleistende dazu verpflichtet werden, ihre Angebote im Rahmen des Zumutbaren barrierefrei zu gestalten.

Auch das UNO-Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (UN-Behindertenrechtskonvention, SR 0.109) verlangt in Artikel 9 Massnahmen, um den Zugang zu Informationen und Kommunikation für Menschen mit Behinderungen zu gewährleisten. In Artikel 21 wird weiter ausdrücklich festgehalten, dass die Vertragsstaaten geeignete Massnahmen treffen und Informationen in zugänglichen Formaten zur Verfügung stellen müssen. Die Schweiz hat die UN-BRK 2014 ratifiziert. Das Fakultativprotokoll, das individuelle Klagerechte ermöglichen würde, hat die Schweiz bisher nicht ratifiziert.