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Weitere internationale Rechtsinstrumente

Übereinkommen der UNO

Die UNO hat neun Übereinkommen sowie acht dazugehörige Zusatzprotokolle verabschiedet. In Zusammenhang mit dem Gleichstellungsrecht für Menschen mit Behinderungen sind insbesondere folgende Übereinkommen relevant:

Recht des Europarats

Die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) schützt die Rechte von Menschen mit Behinderungen durch verschiedene Bestimmungen, die Gleichbehandlung, Nichtdiskriminierung und das Recht auf Teilhabe am gesellschaftlichen Leben sicherstellen. Insbesondere der Artikel 14 der EMRK gewährleistet den Schutz vor Diskriminierung. Die Schweiz hat die EMRK 1974 ratifiziert. Diese ist direkt in der Schweizer Rechtsordnung anwendbar, sodass Einzelpersonen ihre Rechte vor dem Bundesgericht und dem Europäische Menschenrechtsgerichtshof (EuGH) geltend machen können, wenn ihre durch die EMRK garantierten Rechte verletzt werden.

Recht der Europäischen Union

Die Europäische Union (EU) spielt eine wichtige Rolle bei der Förderung der Rechte von Menschen mit Behinderungen. Sie ist Vertragspartei der UN-Behindertenrechtskonvention und hat zahlreiche Regelungen zur Bekämpfung von Diskriminierung erlassen.

Die Charta der Grundrechte der Europäischen Union schützt diese Rechte ausdrücklich:
Charta der Grundrechte der Europäischen Union

  • Artikel 21 verbietet jede Diskriminierung, unter anderem aufgrund einer Behinderung.
  • Artikel 26 erkennt das Recht von Menschen mit Behinderungen auf Maßnahmen an, die ihre Selbstständigkeit, soziale und berufliche Eingliederung sowie ihre Teilhabe am Gemeinschaftsleben gewährleisten.

Obwohl die Schweiz kein Mitglied der EU ist, beeinflussen EU-Normen dennoch die nationale Gesetzgebung zur Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen.