Übereinkommen der UNO über die Rechte von Menschen mit Behinderungen
Das Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (Behindertenrechtskonvention BRK) ist das erste internationale Spezialübereinkommen für die Rechte von Menschen mit Behinderungen. Die Konvention anerkennt die Behinderung als Teil der menschlichen Vielfalt. Ihr Ziel ist, dass weltweit alle Menschen mit Behinderungen die gleichen Rechte wie Menschen ohne Behinderungen in Anspruch nehmen können.
Allgemeines
Das Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (Behindertenrechtskonvention BRK) wurde am 13. Dezember 2006 in New York von der Generalversammlung der UNO verabschiedet. Es ist am 3. Mai 2008 in Kraft getreten und zählt heute 186 Vertragsstaaten. Die Behindertenrechtskonvention wurde zwischen 2002 und 2006 verhandelt und formuliert. Die Behindertenrechtsorganisationen wurden in den Erarbeitungsprozess der Konvention einbezogen, die Behindertenrechte werden also vom Standpunkt der Menschen mit Behinderungen betrachtet.
Die BRK wurde von der Schweiz am 15. April 2014 ratifiziert und ist am 15. Mai 2014 in Kraft getreten. Mit ihrem Beitritt zum Übereinkommen verpflichtet sie sich, Hindernisse zu beheben, mit denen Menschen mit Behinderungen konfrontiert sind, sie gegen Diskriminierungen zu schützen und ihre Inklusion und ihre Gleichstellung in der Gesellschaft zu fördern.
Inhalt
Die Konvention schafft keine Sonderrechte für Menschen mit Behinderungen, sondern übernimmt die Grundrechte der verschiedenen Menschenrechtsinstrumente und überträgt sie auf die besondere Situation der behinderten Menschen, indem sie ihre Umsetzung spezifiziert und konkretisiert. Ziel war es, dass Menschen mit Behinderungen ihre Rechte in gleichem Masse ausüben können wie Menschen ohne Behinderungen. Die Konvention enthält daher Bürgerrechte, politische, wirtschaftliche, gesellschaftliche und kulturelle Rechte.
Die Konvention richtet sich in erster Linie an die Vertragsstaaten und enthält mehrheitlich programmatische Bestimmungen, d.h. Zielvorgaben für die Staaten, die für die Individuen nicht unmittelbar einklagbare Rechte begründen. Die Staaten müssen diese Verpflichtungen nach und nach in ihrer nationalen Gesetzgebung und mit ihren Mitteln umsetzen. Sie lässt den Vertragsstaaten einen bedeutenden Ermessensspielraum bei der Umsetzung.
Geltungsbereich und Zweck
Die Behindertenrechtskonvention (BRK) deckt alle Bereiche ab, in denen Menschen mit Behinderungen mit Ungleichbehandlungen konfrontiert sind.
Der Zweck der BRK besteht darin, den vollen und gleichberechtigten Genuss aller Menschenrechte und Grundfreiheiten durch alle Menschen mit Behinderungen zu fördern, zu schützen und zu gewährleisten und die Achtung der ihnen innewohnenden Würde zu fördern. Ihr Anliegen ist die Förderung der Chancengleichheit der Menschen mit Behinderungen und die Verhinderung jeder Form von Diskriminierung in der Gesellschaft. Die Konvention soll zur Entwicklung einer Menschengruppe beitragen, die bei fehlender finanzieller Unterstützung zu den ärmsten der Welt gehört.
Allgemeine Bestimmungen
Die Artikel 1 bis 4 der Behindertenrechtskonvention (BRK) formulieren die allgemeinen Bestimmungen. Sie umreissen die Ziele (Art. 1) und erläutern verschiedene zentrale Begriffe (Art. 2) der BRK.
Artikel 3 nennt die allgemeinen Grundsätze, auf die sich die BRK ausrichtet. Diese heben Aspekte hervor, die im Zusammenhang mit Behinderung massgebend sind. Die Zugänglichkeit wird als Bedingung für die Wahrnehmung der Menschenrechte anerkannt, ebenso die Achtung der Unterschiedlichkeit und die Akzeptanz der Menschen mit Behinderungen als Teil der menschlichen Vielfalt.
Artikel 4 definiert die Verpflichtungen der Vertragsstaaten, die sich aus den materiellen Gewährleistungen der Konvention ergeben. Es handelt sich beispielsweise um die Verpflichtung, alle geeigneten Gesetzgebungs-, Verwaltungs- und sonstigen Massnahmen zur Umsetzung der in dieser BRK anerkannten Rechte zu treffen (Art. 4 Abs. 1 Bst. a). In Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c wird daran erinnert, dass die Förderung der Menschenrechte von Menschen mit Behinderungen nicht nur im Rahmen einer Politik zugunsten der Menschen mit Behinderungen betrieben werden soll, sondern dass die Umsetzung der Bestimmungen der Konvention eine Querschnittaufgabe des Staates darstellt. Alle Gesetzesentwürfe und alle anderen staatlichen Handlungen sollen den Bestimmungen der BRK entsprechen. Nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d müssen die Vertragsstaaten alle mit dem Übereinkommen unvereinbaren Handlungen unterlassen. Sie sollen dafür besorgt sein, dass die staatlichen Behörden und die öffentlichen Einrichtungen im Einklang mit dem Übereinkommen handeln. Buchstabe e definiert die Schutzverpflichtungen des Staates bei Verletzung des Diskriminierungsverbots durch Personen, Organisationen oder private Unternehmen.
Ferner sei hier noch Artikel 33 über die innerstaatliche Durchführung und Überwachung erwähnt, welche die Staaten verpflichtet, darin die Partizipation von Menschen mit Behinderungen zu gewährleisten.
Umsetzung
Berichte der Vertragsstaaten
Nach Artikel 35 BRK muss jeder Vertragsstaat dem Ausschuss für die Rechte von Menschen mit Behinderungen, via Generalsekretär der Vereinten Nationen einen umfassenden Bericht über die Massnahmen, die er zur Erfüllung seiner Verpflichtungen aus dem Übereinkommen getroffen hat und über die dabei erzielten Fortschritte vorlegen. Der Initialstaatenbericht muss innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten des Übereinkommens im Vertragsstaat, für die Schweiz also im Mai 2016, vorgelegt werden. Danach legen die Vertragsstaaten mindestens alle vier Jahre einen Bericht vor und leisten den Bemerkungen des Ausschusses über den vorausgehenden Bericht Folge. Alle Berichte der Vertragsstaaten sind auf der Website des Ausschusses für die Rechte von Menschen mit Behinderungen verfügbar, die Vertragsstaaten sind angehalten, ihren Bericht der Öffentlichkeit zur Verfügung zu stellen.
Staatenberichtsverfahren UNO-BRK
Konferenz der Vertragsstaaten
Die Vertragsstaaten treten regelmässig in einer Konferenz zusammen, um jede Angelegenheit im Zusammenhang mit der Durchführung dieses Übereinkommens zu behandeln.
Ausschuss für die Rechte von Menschen mit Behinderungen
Nach Artikel 34 der Konvention wird ein Ausschuss für die Rechte von Menschen mit Behinderungen eingesetzt. Er besteht aus 18 von den Vertragsstaaten gewählten Mitgliedern, wobei auf eine gerechte geografische Verteilung, die Vertretung der verschiedenen Kulturkreise und der hauptsächlichen Rechtssysteme, die ausgewogene Vertretung der Geschlechter und die Beteiligung von Sachverständigen mit Behinderungen geachtet wird. Die Mitglieder sind für eine Amtsdauer von vier Jahren gewählt. Alle zwei Jahre finden Wahlen statt, wobei jedes Mal neun Sitze neu zur Wahl ausgeschrieben werden.
Der Ausschuss prüft die Berichte der Vertragsstaaten. Im Anschluss übermittelt er dem betreffenden Staat Vorschläge und Empfehlungen auf der Grundlage des Berichts.
UNO Ausschuss für die Rechte von Menschen mit Behinderungen (englisch)
Fakultativprotokoll
Das Fakultativprotokoll zur Behindertenrechtskonvention vom 13. Dezember 2006 ist am 3. Mai 2008 in Kraft getreten. Es erlaubt Menschen mit Behinderungen des Vertragsstaates dieses Protokolls, beim Ausschuss für die Rechte von Menschen mit Behinderungen eine schriftliche Mitteilung zur Prüfung einzureichen. Das Fakultativprotokoll wurde gleichzeitig mit der Konvention verabschiedet und gilt als eigenständiger völkerrechtlicher Vertrag.
Folgen für die Schweiz
Das Inkrafttreten der Konvention vermittelt eine starke und klare politisch-rechtliche Botschaft zugunsten der Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen. Mit ihrer Unterzeichnung hat sich die Schweiz verpflichtet, in ihrem internen System die Gewährleistung der in der Konvention enthaltenen Menschenrechte umzusetzen. Die Konvention legt Mindeststandards fest, welche die Vertragsstaaten im Rahmen der Integration von Menschen mit Behinderungen einhalten müssen. Ihre Bestimmungen sind hauptsächlich programmatisch und richten sich in erster Linie an die Behörden, die angehalten sind, sie auf ihrer Ebene umzusetzen.
Gemäss dem in der Schweiz vorherrschenden monistischen System hat der Beitritt zur Konvention die direkte Folge, dass sie integrierender Bestandteil des schweizerischen Rechts wird.
